Staatsgut Freising
Grundstücke zur Verpachtung für die Errichtung und den Betrieb einer Freiflächen-PV-Anlage

Die Bayerischen Staatsgüter (BaySG) verpachten mehrere Grundstücke in der Gemarkung Pulling, im Landkreis Freising zur Errichtung einer Freiflächen-PV-Anlage im Bereich der Privilegierung neben Schienenwegen nach §35 Abs.1 Nr. 8 b BauGB.

Nähere Angaben zu den Flurstücken, insbesondere die Flurstücknummern, die Lagen, die bisherigen Nutzungen, die Neigungen, den Zustand etc. entnehmen Sie bitte den nachfolgenden Objektbeschreibungen.

Lageplan (Quelle:Geobasisdaten: Bayerische Vermessungsverwaltung)

Lageplan (Quelle: © Geobasisdaten: Bayerische Vermessungsverwaltung)

Der erzeugte Strom ist in das öffentliche Netz einzuspeisen (Volleinspeisung). Der Betrieb der Photovoltaik-Anlagen kann auch die Belieferung von Dritten umfassen, ausgenommen dem Freistaat Bayern
gehörende Liegenschaften.

Einen Vertragsentwurf finden Sie unten stehend.

Inhalt der Angebote

Die BaySG erhalten ein angemessenes Entgelt für die Überlassung der Pachtflächen. Der Bieter hat sein Gebot wie folgt abzugeben:

Für die angegebenen Flächen die geschätzte kWp, die er verbauen will sowie für die Gesamtfläche eine Festpacht/Jahr.

Wertung der Angebote

Die Wertung der Angebote erfolgt anhand einer Bewertungsmatrix (VFS1021 Bewertungsmatrix Verpachtung Flächen für FFPV-Anlage Freising), die alle Kriterien entsprechend der Gewichtungsfaktoren berücksichtigt. Sie dient zum einen der objektiven vollständigen Berücksichtigung der maßgeblichen Kriterien. Zum anderen werden durch die Anwendung der Bewertungsmatrix ein einheitlicher Bewertungsmaßstab sowie eine vollständige und transparente Dokumentation der Abfolge der Wertungsschritte sowie der Einhaltung der Ermessenspielräume sichergestellt.

Schriftliche Angebote werden bis zum 14.03.2025 erbeten.

Eignungskriterien

Angebote auf einzelne Flurstücke können nicht berücksichtigt werden.

Der Kreis der möglichen Betreiber beschränkt sich auf Bürgerenergie-Gesellschaften, Bürgerenergie-Genossenschaften nach § 3 Nr. 15 EEG oder Gemeinde- bzw. Stadtwerke.